Ihr Recht im Schadensfall
Verehrte Kunden,
die Kaltenbach-Gruppe ist stets bemüht, Ihnen einen umfangreichen und optimalen Service zu bieten, auch wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einmal Pech hatten und in eine Unfallsituation geraten sind. Es ist uns wichtig, Sie schon im Vorfeld über Ihre Rechte und Pflichten nach einem möglichen Schadensfall zu informieren.
1. Reparatur in der Werkstatt ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)
Sie haben das Recht die Werkstatt, in der Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten, selbst zu wählen. Unsere Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur nach Herstellervorgabe und die ausschließliche Verwendung von originalen Ersatzteilen unter Beibehaltung der uneingeschränkten Garantie. Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung in eine sogenannte „Partnerwerkstatt der Versicherung“ leiten. Die Ihnen dort angebotenen, zum Teil kostenlosen, Leistungen haben letztendlich nur ein Ziel, die Kosten für die Versicherung gering zu halten.
Versicherungen haben grundsätzlich kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben. Dies gilt im Übrigen auch bei Kaskoschäden. Selbst wenn Sie einen sogenannten Vertrag mit Werkstattbindung haben, können Sie Ihr Fahrzeug bei uns reparieren lassen.
2. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen (Haftpflichtschaden)
Zur Beweissicherung und zur Feststellung des gesamten Schadensumfangs steht Ihnen das Recht zu, einen freien Sachverständigen zu beauftragen. Das Gutachten dient Ihnen zur Beweissicherung, und es werden alle zur Schadensabwicklung erforderlichen Werte wie Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt. Die Gutachterkosten sind grundsätzlich von der Versicherung des Schädigers zu tragen. Es sei denn, der Schaden liegt unter 750,- Euro. Gerne empfehlen wir Ihnen einen qualifi zierten Sachverständigen aus der Region.
3. Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung (Haftpflichtschaden)
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. Gerne vermitteln wir Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug aus unserer Unternehmensgruppe. Sprechen Sie uns an.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, steht Ihnen alternativ Nutzungsausfallentschädigung zu.
4. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Ist die Haftung unklar oder es sind Personenschäden eingetreten, raten wir Ihnen in jedem Fall einen Anwalt einzuschalten. Das Anwaltshonorar hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
5. Glasschaden (Teilkaskoschaden)
Sollte es erforderlich sein, die Front-, Heck- oder Seitenscheibe Ihres Fahrzeugs zu reparieren oder zu ersetzen, haben Sie das Recht in die Werkstatt Ihres Vertrauens zu gehen. Wir als markengebundene Fachwerkstatt verfügen über speziell geschultes Personal und eine optimale Ersatzteilversorgung, um Ihr Fahrzeug kurzfristig wieder fahrbereit zu machen. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Versicherung oder der einschlägigen Radiowerbung verunsichern.
6. Der Totalschadensfall (Haftpflichtschaden)
Übersteigen die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem Totalschaden. In diesem Fall können Sie Ihr Fahrzeug unter gewissen Bedingungen trotzdem bei uns reparieren lassen. Eine Reparatur ist möglich, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. Wertminderung gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens 6 Monate weiter nutzen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen das verunfallte Fahrzeug dann zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde.
7. Selbst verschuldeter Unfallschaden (Kaskoschaden)
Wenn Sie bei einem selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte und Pfl ichten aus dem mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen Kaskovertrag. Setzen Sie sich daher bitte mit uns in Verbindung, damit wir mit Ihrer Versicherung die Vorgehensweise im Schadensfall abstimmen können. Sollten Sie einen Kaskovertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen haben, können Sie Ihr Fahrzeug auch in diesem Fall bei uns reparieren lassen. Dabei sind allerdings gewisse Bedingungen zu beachten über die wir Sie gerne informieren. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Versicherung verunsichern, reparieren Sie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens, nicht im Vertrauensbetrieb Ihrer Versicherung.
8. Nutzen sie die Erfahrung ihrer Fachwerkstatt
Im Rahmen des seit 2008 gültigen Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es uns erlaubt, Sie nach einem Unfallschaden mit Rat und Tat zu unterstützen. Greifen Sie auf unsere Erfahrung in der Unfallschadensabwicklung zurück und nehmen Sie nach einem Unfallschaden kurzfristig Kontakt mit uns auf. Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit sein, kümmern wir uns um den schnellstmöglichen Rücktransport und die anschließende Schadenfeststellung. Gerne nehmen wir für Sie den Kontakt zur regulierenden Versicherung auf und übernehmen auf Ihren Wunsch nach der Reparatur die Übersendung aller Unterlagen.
Durch eine „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung / Zahlungsanweisung“ ist es der Versicherung möglich, die Reparatur-, Miet- und Gutachterkosten direkt auszugleichen. Dadurch können Sie es vermeiden, für diese Kosten in Vorleistung treten zu müssen.
Unser Ziel ist es, Sie nach einem Unfallschaden so zu beraten, dass der Ihnen entstandene Schaden zu 100 % ermittelt, behoben und reguliert wird.
Vertrauen sie der Kaltenbach-Gruppe.